Privatheit im Netz: Rechtliche Aspekte
Ich habe Stephan von daddydahoam auf der denkst kennengelernt und wir kamen super ins Gespräch. Nicht nur, aber eben auch über das Thema „Fotos im Internet“. Und weil er sich mit all den rechtlichen Aspekten so viel besser auskennt als ich, da habe ich mal für ein Interview bei ihm angefragt. Hier sind die ziemlich aufschlusreichen Antworten
Lieber Stephan, stell dich doch einfach mal vor. Was macht dich denn zum idealen Interviewpartner für das Thema „Recht am eigenen Bild?“
Hallo Andrea, zunächst vielen Dank für die Intervieweinladung. Ich bin das, was unser Rechtssystem als Volljuristen bezeichnet. Anders als die Masse meiner Kollegen entschied ich mich aber vor vier Jahren gegen den klassischen Anwaltsberuf und ging zum in Deutschland größten juristischen Fachverlag C.H.BECK nach München.
Dort fülle ich mehrere Funktionen aus, unter anderem die des Communitymanagers einer großen juristischen Onlinecommunity (beck-community) mit mittlerweile 35 Bloggerinnen und Bloggern, die für den Verlag zu den verschiedensten Rechtsthemen bloggen.
Ich habe mich im Studium und der Referendarausbildung – so gut es der Ausbildungsrahmen zuließ – auf das Medienrecht konzentriert und unter anderem drei Monate bei der Rechtsabteilung der Zeitung mit den vier großen Buchstaben verbracht. Dort spielten – wie der Name der besagten Tageszeitung vermuten lässt – „Bildrechte“ in jeglicher Form eine große Rolle, auch das sogenannte „Recht am eigenen Bilde“, wie es bei den Juristen heißt. Es handelt sich dabei um ein erstaunlich altes und nahezu unverändertes Recht. Ich greife bei dem Thema auf mein erworbenes Ausbildungswissen zurück, habe die Entwicklungen aber auch aus persönlichem Interesse in den vergangenen Jahren weiterverfolgt.
Wie sieht es denn wirklich aus mit dem Recht am eigenen Bild? Alle Welt behauptet doch: Wenn man auf einer Veranstaltung ist, dann ist das eben so, dass Fotos gemacht werden. Da hat man als Einzelner keine Rechte.
Bevor ich auf Deine konkrete Frage zu den Veranstaltungen eingehe, hole ich kurz noch etwas zu den Grundlagen aus. Wie ich eben schon andeutete, ist das Recht am eigenen Bild ein relativ altes Recht, dessen gesetzliche Grundlage im Prinzip unverändert seit 1907 (!) besteht. Wollte man rechtshistorisch noch weiter zurück, finden sich die ersten Vorläufer unserer heutigen Regelungen in Normen aus den Jahren 1865 und 1876.
Mit der Verbreitung der Fotografie gewann dieses Recht immer mehr an Bedeutung und ist in einer Zeit, in der nahezu jeder von uns eine Kamera mit sich trägt – versuch’ mal ein Handy ohne Kamera zu bekommen –, zu einem wichtigen Recht geworden. Die Technik von heute ist dabei natürlich der Bildtechnik von 1907 Meilen voraus. Die darüber hinaus erfolgende Ad-hoc-Vernetzung über die sozialen Netzwerke trägt ihr Übriges dazu bei, dass wir bei Fotos, die Personen abbilden, ganz schnell im Anwendungsbereich des sogenannten Kunsturhebergesetzes (KUG) sind, dessen Paragrafen 22, 23, 24 und 33 im Wesentlichen die Normen sind, auf die es ankommt.
Der dort geregelte Grundsatz lautet zunächst einmal: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden.“
Damit komme ich auf Deine Ausgangsfrage zurück: Dagegen, dass auf einer Veranstaltung Fotos gemacht werden, scheint man zunächst einmal nichts einwenden zu können, denn das Recht am eigenen Bild regelt streng genommen zunächst nur, was mit einmal gemachten Fotos von Personen passieren darf und was nicht.
Das Gesetz spricht nicht von der bloßen Anfertigung, also dem Fotografieren selbst, sondern nur von der Verbreitung und Zur-Schau-Stellung und hier ist letztlich jeder, der Fotos verbreitet selbst in der Pflicht zu prüfen, ob er dazu berechtigt ist.
Darüber hinaus kann das Anfertigen von Fotos einen Eingriff in das sogenannte „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ darstellen. Schließlich wird durch das Fotografieren in das Selbstdarstellungsrecht der fotografierten Person eingegriffen und ihrer Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, bei denen die Interessen des Fotografen und des Fotografierten abgewogen werden müssen, was häufig nicht ganz einfach ist.
Das Recht am eigenen Bild schützt also weniger vor der Erstellung von Bildern, sondern vielmehr vor ihrer Verbreitung.
Wenn man bereits gegen die Bilderstellung vorgehen möchte, muss man sich mit dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ beschäftigen und die Interessen des Fotografen gegen die des Fotografierten abwägen. Bei dieser Abwägung gibt es einen Mindestkonsens dahingehend, dass die Fotoerstellung immer auch dann zulässig ist, wenn die Fotoverwertung zulässig wäre, also ist man ganz gut beraten, wenn man sich damit auskennt und sich stets im Rahmen des insoweit zulässigen bewegt.
Und wie ist das bei Veranstaltungen die, wie beispielsweise die Re: Publica, explizit dazu schreiben „Sie erklären sich damit einverstanden, dass hier gefilmt und fotografiert wird!“ Muss ich dann wegbleiben, wenn ich nicht im Bild festgehalten werden will?
Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Ich weiß nicht genau, wo bei der Re:Publica dieser Hinweis untergebracht wird bzw. wie er genau formuliert ist. Die Intention der Veranstalter erscheint jedoch klar zu: Sie erhoffen sich so eine Einwilligung sämtlicher Teilnehmer für die Verwertung von Bildern zu erhalten, auf denen diese eventuell erkennbar abgebildet sind. Wie eben ausgeführt, dürfen Fotos letztlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwertet werden. Eine solche Einwilligung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden.
Es ist für Veranstalter auch völlig legitim, zu versuchen eine solche Einwilligung auf einfachem Weg möglichst von allen Teilnehmern zu erhalten. Sie können versuchen, dies über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Beispiel im Rahmen des Ticketverkaufs zu regeln. Allerdings muss man da zum Beispiel genau prüfen, ob diese AGB ordnungsgemäß bei Vertragsschluss vorlagen und ob das so überhaupt durch AGB geregelt werden durfte. In der juristischen Fachliteratur findet sich etwa das Beispiel, dass der rückseitige Aufdruck auf einer Eintrittskarte für eine wirksame Einwilligung nicht ausreichen dürfte, da eben zum Zeitpunkt des Kaufs der Eintrittskarte die Information auf der Rückseite nicht wahrgenommen werden konnte.
Und auch die Formulierung ist entscheidend: Der von Dir zitierte Satz betrifft streng genommen nur die Einwilligung in die Fotoerstellung. Selbst wenn man von einer generellen Fotografiererlaubnis bei der Re:Publica ausgehen wollte, ist damit noch nichts über die Verwendung der erstellten Fotos gesagt. Die Verantwortung liegt wie oben bereits ausgeführt beim jeweiligen Fotografen, zu entscheiden, ob das erstellte Foto jetzt auch etwa in einem sozialen Netzwerk oder im Rahmen einer Berichterstattung verwendet werden darf.
Im Falle von Veranstaltungen könnte man hier von einer gesetzlich geregelten Ausnahme ausgehen, über die bei Laien meines Erachtens sehr viel Halbwissen besteht. In § 23 KUG heißt es: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“
Der Versammlungsbegriff ist hier durchaus weit zu verstehen. So dürften auch Kongresse wie die Re:Publica darunterfallen. Aber: Zulässig sind nur Fotos, die repräsentativ für die Veranstaltung sind. Die Menschenmenge bzw. die Versammlung als solche muss im Vordergrund stehen und dann erlaubt das Gesetz auf die Einwilligung jeder einzelnen erkennbaren Person zu verzichten.
Rechtsirrtümer wie etwa, dass generell „bei Gruppen ab drei Personen“ keine Einwilligung mehr notwendig sei, sind schlichtweg falsch. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung der Umstände. Es kann hier durchaus auch einmal zulässig sein, eine Einzelperson zu zeigen, wenn diese repräsentativ für die gesamte Veranstaltung ist, Beispiel: der jubelnde Fußballfan im Stadion.
Es ist also gerade bei Veranstaltungen nicht immer ganz einfach mit dem „Recht am eigenen Bild“, weder für die Personen, die nicht abgebildet werden wollen noch für die Fotoverwender, die sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, abgemahnt zu werden. Als Fotoverwender ist man jedenfalls immer dann auf der sicheren Seite, wenn man sich von der erkennbar abgebildeten Einzelperson das Okay holt. Das ist wahrlich nicht immer praktikabel, aber zumindest der rechtssichere Weg.
Kinder im Netz sind ein wahnsinnig strittiges Thema. Manche Bloggerinnen zeigen ihre Kinder ständig und in allen möglichen Situationen, andere nur von hinten. Ich bin vermutlich mit meiner „auf keinen Fall“- Politik sehr weit außen in diesem Spektrum. Was sagst du, was ist ein guter Weg?
Ich halte mich in meinem Blog bzw. den begleitenden sozialen Kanälen da auch eher zurück. Grundsätzlich: Bis zu einem Alter von etwa 14 Jahren ist es allein an uns Eltern, über die Einwilligung zu entscheiden. Ab 14 Jahren sagt man, besteht bei den Teenagern die notwendige Einsichtsfähigkeit, zu wissen, welche Konsequenz ihr Handeln bezüglich des Rechts am eigenen Bild haben kann. Das führt jedoch nicht dazu, dass sie ab 14 allein darüber entscheiden könnten. Es kommt zu einer Doppelzuständigkeit aus Eltern und Kindern.
Ich habe das Thema mit meiner Frau diskutiert und wir haben für uns entschieden, mit der Verbreitung von Bildern der Jungs auf digitalem Weg nur sehr sparsam umzugehen. In öffentlichen Kanälen wie meinem Blog, bei Instagram, Twitter oder Facebook versuche ich nur Bilder zu zeigen, die die Kinder von hinten oder möglichst unkenntlich zeigen. Meine Frau hält das für ihren Blog genauso. In der privaten Kommunikation mit Großeltern & Co. (WhatsApp, Fotostream von Apple) oder Ähnliches werden möglichst auch nur unverfängliche Bilder benutzt.
Wenn die Jungs dann in das entsprechende Alter kommen – derzeit sind sie mit 7 und 3 Jahren da noch ein gutes Stück von entfernt –, möchten wir das mit ihnen besprechen und auch einmal durch die sozialen Kanäle scrollen. Sie sollen wissen, was über sie im Netz existiert und uns auch sagen, was sie davon online nicht sehen möchten. Damit über die Jahre da nicht zu viel zusammenkommt, versuchen wir das Volumen schon von vornherein gering zu halten. 😉
Nun ist es ja so, dass ich bei Fotos für den Blog das Sagen habe. Aber meine Kinder sind ja soziale Wesen. Die spielen auf öffentlichen Spielplätzen, laufen durch die Fußgängerzone und bleiben dann wie 20 andere Kinder auch vorm Marionettentheater stehen. Wo alle Eltern aufgeregt filmen und natürlich nicht nur ihr eigenes Kind auf Video / Fotos bannen. Was passiert wenn ich Filme davon dann zum Beispiel auf Youtube entdecke?
Hier gilt letztlich nichts Anderes als oben ausgeführt: Eine Verbreitung entsprechender Bilder, die Deine Kinder zeigen, darf nur mit Einwilligung von Dir oder – wenn sie älter sind – Dir und Deinen Kindern erfolgen. Auch für Filme also Bewegtbilder gilt nichts Anderes.
Das Gesetz kennt im Wesentlichen folgende fünf Ausnahmen, bei denen es keiner Einwilligung bedarf:
⦁ Du/Ihr habt eine Entlohnung für die Abbildung erhalten.
⦁ Es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
⦁ Deine Kinder sind nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit.
⦁ Es handelt sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen an denen Deine Kinder teilgenommen haben.
⦁ Es handelt sich um Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Was unter die jeweiligen Ausnahmen fällt, ist mitunter stark einzelfallabhängig.
Zu den Versammlungen habe ich ja eben schon eine Menge gesagt. Für Beiwerke in Landschaften gilt ein ähnliches Prinzip. Die Landschaft bzw. Örtlichkeit muss im Vordergrund stehen.
Das alltägliche Spielen auf dem Spielplatz aber wohl auch das Marionettentheater in der Fußgängerzone wird man nur schwierig als zeitgeschichtliches Ereignis einordnen können und dass solche Filme vor dem höheren Interesse der Kunst entstehen, um sie dann bei Youtube hochzuladen, wird glaube ich niemand ernsthaft annehmen.
Wenn Du also einen solchen Film bei Youtube entdeckst, kannst Du ihn natürlich zunächst bei Youtube selbst melden und in diesem Rahmen bereits versuchen, die Rechtsverletzung zu verfolgen. Gerade vor der jüngsten Hatespeech-Debatte denke ich, dass auch das Melden solcher Filme unter Umständen schon den gewünschten Erfolg bringen kann und vermutlich am schnellsten dazu führt, dass der Film bei Youtube verschwindet.
Falls Youtube darauf nicht reagiert, solltest Du Dir einen Anwalt Deiner Wahl nehmen, der Deine bzw. die Rechte Deiner Kinder verfolgt. Youtube selbst ist in diesem Fall nicht der Rechtsverletzer, sondern eigentlich die Person, die den Film dort hochgeladen hat. Diese gilt es in Anspruch zu nehmen, was in der Praxis eines der größten Probleme ist, da man diese Person regelmäßig nicht kennt. Insofern bleibt einem unter Umständen nur die Möglichkeit, Youtube als sogenannten Störer in Anspruch zu nehmen, was durchaus langwierig sein kann.
Um mal bei dem Beispiel zu bleiben: Sollte ich eigentlich auch hingehen und jeden einzeln ansprechen? Glaubst du, dass dies andere Menschen für das Recht am eigenen Bild sensibilisieren würde?
Es mag einem wie ein Kampf gegen Windmühlen erscheinen. Wenn Dir das wichtig ist, erhöht es aber sicherlich das Bewusstsein der Person, die Du ansprichst. Obwohl ich das Thema kenne, hatte ich vergangenes Wochenende auch wieder ein solches Aha-Erlebnis. Wir waren wir mit ein paar befreundeten Familien im Freibad eines kleinen niederbayerischen Dorfes. Das hat eine ganz coole Wasserrutsche und es entstehen tolle Filmaufnahmen von den rutschenden Kindern mit Zeitlupen- und anderen Effekten. Plötzlich sprach der Bademeister einen der filmenden Väter an. Wir waren erst etwas irritiert, aber dann wurde es mir auch wieder bewusst: Stimmt, ein Filmen ohne andere Unbeteiligte mit im Bild zu haben, war faktisch unmöglich.
Wie siehts denn mit Facebook oder WhatsApp aus? Leute schicken sich über diese Messenger doch ständig Fotos ihrer Kinder. Hast du einen Tipp wie man so etwas zum Beispiel in der eigenen Familie unterbindet? Kannst du da einen „handfesten“ Tipp geben?
Nein. Ich selbst versuche über diese Kanäle nur Bilder zu versenden, die ich für in Ordnung halte, um so vielleicht dem Drang derjenigen Personen vorzugreifen, selbst unzählige Fotos zu erstellen und zu verteilen. Ansonsten hilft hier nur reden und wenn das nicht hilft, vielleicht einfach mal ein „unglückliches“ Foto der Person machen, die Dich nicht ernst nimmt und ihr dies per Messenger schicken. Vielleicht hilft es, wenn sie merkt, wie komisch man sich fühlt, wenn man seiner Selbstbestimmung genommen wird?!?
Welche Chancen habe ich denn, mal ganz ehrlich, wenn ich jemanden verklagen will, weil der meine Kinder spielend mit anderen fotografiert hat und dieses Foto dann irgendwo im Netz auftaucht?
Das kommt auf die konkrete Situation und das Motiv an. Wenn es aber ein schönes strahlendes Portraitfoto Deines Kindes ist, das ohne Deine Einwilligung entstanden ist, stehen die Chancen sehr gut. Der klassische Weg in solchen Fällen ist zunächst die außergerichtliche Abmahnung. Diese genügt oft schon, um die Verbreitung derartiger Bilder zu unterbinden. Nur wenige Fälle landen meines Wissens tatsächlich vor Gericht und hier sind es meist die Massenmedien, die ihre rechtlichen Grenzen ausloten.
Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild begründet zumindest einen Unterlassungsanspruch, auch ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, zumindest für die einem selbst entstehenden Anwaltskosten. Was viele auch immer wieder vergessen: Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nicht nur zivilrechtlich (Unterlassung, Schadensersatz) verfolgbar, sondern stellt auch eine Straftat dar.
In § 33 KUG heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“
Die wenigsten Menschen zeigen eine solche Tat jedoch bei der Polizei an, vermutlich weil das Wissen darum, dass es auch eine Straftat darstellt, nicht sehr verbreitet ist.
Welchen Tipp hast du für Eltern, deren Kinder schon selbst in den sozialen Medien aktiv sind. Wie können die ihrem Nachwuchs ein Bewusstsein für „falsche“ und „richtige“ Fotos vermitteln?
Puh, das ist eine schwierige Frage, zumal meine Jungs noch nicht in dem entsprechenden Alter sind. Was ich definitiv für falsch halte, ist, die sozialen Medien zu verteufeln. Ich denke, wir Eltern müssen uns hier mit unseren Kindern austauschen, sie an die Mediennutzung heranführen. Wir sollten aber auch kompetent sein und nicht darauf vertrauen, dass die Kinder das schon richtig machen, weil sie ohnehin mehr davon verstehen. Das halte ich für einen fatalen Fehler. Das gilt auch nicht nur für Bilder, sondern generell für die digitalen Welten, mit denen unsere Kinder in Berührung kommen. Du warst ja auch bei der #denkst. Ich fand dazu den Vortrag des Kriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger äußerst gut und seine Beiträge dazu auch sehr lesenswert
Hast du noch etwas, dass du ganz wichtig unbedingt loswerden willst? Dann her damit. 😀
Ich glaube, ich habe jetzt ganz schön viel gesagt 😀 und freue mich über die Kommentare zu diesem Interview, wo wir vielleicht auf einzelne Aspekte noch weiter eingehen können. Ich möchte aber gleich noch darauf hinweisen, dass keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen darf, sondern wir das Thema nur in allgemeiner und theoretischer Form diskutieren können. Für die Einzelfälle sind die Kollegen der rechtsberatenden Berufe zuständig oder wie ich es auf der #denkst genannt habe: „Zu Risiken und Einzelfällen fragen Sie die Anwältin oder den Anwalt Ihres Vertrauens!“
Hier nochmal im genauen Wortlaut das Gesetz, ich finde das nämlich ziemlich aussagekräftig!
§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 [Strafvorschrift]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
So, das waren jetzt echt ziemlich viele Informationen. Wenn ihr Fragen habt, dann folgt doch gern der Einladung von Stephan und schickt uns eure Fragen!